Was ist das? Warum bedarf es einer Genehmigung?

  

 

Die Erklärung finden wir,  abgeleitet aus dem Atomgesetz (AtG), in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

 

 

Vereinfacht erklärt geht es im Wesentlichen darum, dass derjenige, der z.B. in einer kerntechnischen Anlage, beispielsweise einem Atomkraftwerk, als Nichtmitarbeiter des Anlagenbetreibers arbeiten oder  arbeiten lassen will, dafür eine Genehmigung nach §15 der Strahlenschutzverordnung benötigt.

 

 

Daraus folgt,  dass keine eigene Genehmigung zum Betreiben einer Anlage oder Einrichtung (siehe Begriffsbestimmung in §3 StrlSchV) vorliegen darf.

 

 

Im Allgemeinen handelt es bei dem Antragsteller um Genehmigung nach §15 der StrlSchV um Firmeninhaber, Vorstände oder Geschäftsführer einer Firma.

 

 

Hierzu ein Auszug aus der StrlSchV Teil 2, Kapitel2, Abschnitt 3, §15

 

 

Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen


 

(1) Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, bedarf der Genehmigung.


(2) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 in Anlagen oder Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Beschäftigungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.


(3) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 ist den Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 33 treffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht beschäftigten Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen.

 

 

Was sind Anlagen? Was sind Einrichtungen? Laut StrlSchV Teil 1, §3 ff.

 

 

Anlagen sind laut §3  Abs.2 Nr. 5

 

Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Atomgesetzes sowie Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes, die geeignet sind, Photonen oder Teilchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen (insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plasmaanlagen).

 

 

Einrichtungen sind laut §3 Abs.2 Nr. 10

 

Gebäude, Gebäudeteile oder einzelne Räume, in denen nach den §§ 5, 6 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 dieser Verordnung mit radioaktiven Stoffen umgegangen oder nach § 11 Abs. 2 eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betrieben wird.

 

 

 

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